Recht · 7 Minuten Lesezeit
Räum- und Streupflicht – wer haftet, wenn jemand stürzt
Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich übertragen, aber nur schriftlich und nur mit Nachweis. Was ein Winterdienstvertrag enthalten muss, damit er im Ernstfall trägt.
Gökhan Altintas03. Juli 2026

Jedes Jahr im November kommt dieselbe Frage: Wer haftet eigentlich, wenn auf dem Gehweg vor dem Haus jemand ausrutscht? Die Antwort ist unbequemer, als die meisten hoffen – aber sie lässt sich gestalten.
Die Pflicht liegt zunächst beim Eigentümer
Grundsätzlich trifft die Räum- und Streupflicht die Gemeinde. In fast allen Städten und Gemeinden wird sie per Satzung auf die Anlieger übertragen, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Damit ist der Eigentümer zuständig – unabhängig davon, ob er im Haus wohnt, ob er im Urlaub ist oder ob er das Objekt vermietet hat.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach und jemand stürzt, haftet er für den Schaden. Bei einem Oberschenkelhalsbruch mit anschließender Reha sind das schnell fünfstellige Beträge, dazu Schmerzensgeld und im Ernstfall Verdienstausfall.
Übertragung auf Mieter: möglich, aber wackelig
Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, die den Winterdienst auf die Mieter überträgt. Das ist zulässig, hat aber zwei Haken.
Erstens muss die Übertragung ausdrücklich und eindeutig im Mietvertrag stehen. Ein Hinweis in der Hausordnung reicht nach der Rechtsprechung meist nicht aus, wenn die Hausordnung nicht wirksam einbezogen wurde.
Zweitens bleibt beim Eigentümer eine Überwachungspflicht. Er muss stichprobenartig kontrollieren, ob die Mieter tatsächlich räumen. Wer die Pflicht überträgt und sich danach nie wieder darum kümmert, haftet trotzdem mit.
In der Praxis führt die Übertragung auf Mieter außerdem zu Streit: Wer ist an welchem Wochenende dran, was passiert bei Urlaub, wer räumt für die ältere Nachbarin im dritten Stock.
Übertragung auf einen Dienstleister
Der sauberere Weg ist ein Winterdienstvertrag. Auch hier gilt: Die Übertragung wirkt nur, wenn sie schriftlich erfolgt und die Flächen konkret benennt.
Ein Vertrag, in dem steht „Winterdienst für das Objekt Musterstraße 1”, ist im Streitfall wenig wert. Brauchbar wird er erst, wenn er beschreibt:
- welche Flächen geräumt werden – Gehweg, Zuweg zum Hauseingang, Hauseingangstreppe, Stellplätze, Tiefgaragenzufahrt
- in welcher Breite geräumt wird, üblich sind 1,0 bis 1,5 Meter
- in welchem Zeitraum, üblicherweise werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr, jeweils bis 20 oder 21 Uhr
- welches Streumittel eingesetzt wird und wo Auftaumittel zulässig sind
- was bei anhaltendem Schneefall gilt, also ob mehrfach geräumt wird
Die Überwachungspflicht bleibt auch hier beim Eigentümer. Er muss sich vergewissern, dass der Dienstleister seine Arbeit tut. Genau deshalb ist die Dokumentation der entscheidende Punkt.
Ohne Protokoll keine Verteidigung
Wenn ein Sturz gemeldet wird, liegt zwischen dem Vorfall und der Klage oft ein halbes Jahr. Die entscheidende Frage lautet dann immer: War zu diesem Zeitpunkt geräumt und gestreut?
Ohne Dokumentation lässt sich das nicht beantworten. Mit einem Einsatzprotokoll, das Datum, Uhrzeit, Maßnahme und Wetterlage festhält, schon.
Wir dokumentieren deshalb jeden Einsatz, auch die Kontrollgänge, bei denen nichts zu tun war. Gerade diese sind wertvoll: Sie belegen, dass die Fläche kontrolliert wurde und keine Glätte vorlag.
Glätte entsteht auch ohne Schnee
Ein verbreiteter Irrtum: Die Streupflicht greife erst bei Schneefall. Tatsächlich entsteht die häufigste Glätte ohne Niederschlag – als Reifglätte nach klarer Nacht oder als überfrierende Nässe nach Tauwetter.
Wer nur auf Neuschnee reagiert, verpasst genau die Situationen, in denen die meisten Stürze passieren. Deshalb arbeiten wir mit Wetterdaten statt mit dem Blick aus dem Fenster und fahren Kontrollgänge auch dann, wenn nichts liegt.
Streumittel: Splitt statt Salz
Auf Gehwegen ist Streusalz in vielen Gemeindesatzungen untersagt. Es schädigt Straßenbäume, belastet das Grundwasser und greift Pflasterfugen an. Zulässig sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat.
Auftaumittel bleiben erlaubt, wo es ohne nicht geht: Rampen, Treppen, Zufahrten mit Gefälle. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde – sie unterscheidet sich von Ort zu Ort.
Am Saisonende gehört das Aufnehmen des Streuguts dazu. Bleibt es liegen, landet es im Kanal, und die Reinigung der Gullys zahlen Sie im Frühjahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie ein Objekt besitzen oder verwalten: Prüfen Sie vor November, ob eine schriftliche Regelung existiert, ob sie die Flächen konkret benennt und ob es eine Dokumentation gibt. Fehlt eines dieser drei Elemente, ist die Regelung im Ernstfall wahrscheinlich wertlos.
Für Objekte in unserem Einsatzgebiet übernehmen wir die Räum- und Streupflicht vertraglich, mit Lageplan und Einsatzprotokoll. Fragen Sie rechtzeitig an – die Kapazitäten für die Wintersaison sind meist im Oktober vergeben.
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